Direkt zum Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auf dieser Seite stehen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download zur Verfügung.

Deutsch

Englisch

ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

1.         Präambel

1.1.      Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Ausdrücklich vereinbart wird, dass entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner für uns nur dann verbindlich sind, wenn diese von uns schriftlich anerkannt werden; andernfalls bleiben sie widersprochen.

1.2.      Die angeführten Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.3.      Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt.  

2.         Vertragsabschluss

2.1.      Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zugesendet haben.

2.2.      Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3.      Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die im offensichtlichen Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen.

2.4.      Wir behalten uns die Überprüfung und Beurteilung der technischen Durchführbarkeit eines erteilten Auftrages vor. Wir sind berechtigt, vom Vertrag binnen 8 Wochen zurückzutreten, wenn uns die technische Durchführbarkeit eines Auftrages nicht gewährleistet erscheint.

2.5.      Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so hat diese unser Vertragspartner beizustellen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

2.6.      Etwa erforderliche baurechtliche, gewerberechtliche oder sonstige behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Käufer auf eigenes Risiko und Kosten beizubringen. Kann der Käufer derartige behördliche Genehmigungen – gleich aus welchem Grund – nicht beibringen und kann deshalb der bereits abgeschlossene Vertrag wegen behördlicher Auflagen, Änderungen o.ä. nicht ausgeführt werden, können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.  

3.         Pläne und Unterlagen

3.1.      Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistungen und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2.      Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Unsere Vertragspartner verpflichten sich, diese und auch sonstige Informationen nur innerhalb seines Unternehmens und gemäß den getroffenen Vereinbarungen zu verwenden. Jede Verwendung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.  

4.         Verpackung und Versand

4.1.      Mangels abweichender Vereinbarung

a)         verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b)         erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Auftraggebers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

4.2.      Die Lieferungen erfolgen "unfrei"; sämtliche mit dem Transport verbundenen Kosten und Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers.  

5.         Gefahrenübergang

5.1.      Die Gefahr geht in allen Fällen ab Übernahme der Ware aus unserem Werk auf den Käufer/Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Käufers/Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Besteller über.

5.2.      Die Versicherung der Gegenstände ist Sache unseres Vertragspartners.  

6.         Lieferfrist

6.1.      Die von uns angegebenen Lieferzeiten für unsere Produkte sind stets nur Ungefährangaben und Richtwerte. Eine Haftung für allfällige Verzögerung bzw. Überschreitungen der Lieferzeiten bzw. -fristen durch uns wird ausgeschlossen. Unser Vertragspartner ist allerdings berechtigt, bei einem Lieferverzug von mehr als 2 Monaten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a.         Datum der Auftragsbestätigung;

b.         Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c.         Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

6.2.      Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3.      Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 12 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4.      Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.

6.5.      Wurde die in 6.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren lossagen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz ist nur bei grobem Verschulden des Verkäufers zu bezahlen. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. Andere als die angeführten Ansprüche gegen den Verkäufer aufgrund eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

6.6.      Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7.      Andere als die in Punkt 6 genannten Ansprüche der Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.  

7.         Preise und Zahlung

7.1.      Die Preise gelten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab unserem Lager bzw. Werk.

7.2.      Angegebene Preisangaben sind Nettopreise.

7.3.      Die Zahlung ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten.

7.4.      Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Es besteht keine Lieferverpflichtung unsererseits. Die in der Preisliste und unseren technischen Spezifikationen angeführten Werte können oder Vorankündigung geändert werden. Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung.

7.5.      Der Auftraggeber/Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstige von uns nicht anerkannten Gegenansprüche zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

7.6.      Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.

7.7.      Sollte nach Zahlungsverzug ein Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüro in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Besteller/Käufer zur Bezahlung der dort entstandenen Kosten.

7.8.      Ist der Käufer/Besteller mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a)         die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b)         eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c)         den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

d)         unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.9.      Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner, so hat dieser auf Verlangen nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit zu leisten. Lehnt der Käufer/Besteller dies ab, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Käufer/Besteller Ansprüche gegen uns erheben kann. Außerdem sind wir berechtigt, diesfalls sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.  

8.         Eigentumsvorbehalt

8.1.      Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Jede Verpfändung der Ware ist unzulässig, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

8.2.      Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen.

8.3.      Der Besteller/Käufer ist zur vereinbarungsgemäßen Verarbeitung oder zum gewerbsmäßigen Weiterverkauf der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zuzüglich sämtlicher Nebenkosten schon jetzt an uns abgetreten werden. Hiezu bedarf es keines besonderen Übertragungsaktes mehr.

8.4.      Wir sind berechtigt, jederzeit zur Wahrung unserer Rechte die Lager- und Geschäftsräumlichkeiten des Bestellers/Käufers zu betreten. Im Falle der Ausübung der Rechte des Verkäufers, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechtes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Käufer auf das Recht der Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage aus diesem Titel, sowie auf die Erhebung der Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist; ferner auf jedweden Schadenersatz auch am entgangenen Gewinn. Alle Kosten, welche hierdurch erwachsen, trägt der Besteller/Käufer.

8.5.      Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.  

9.         Gewährleistung

9.1.      Der Besteller/Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Verborgene Mängel sind uns ebenfalls binnen drei Tagen nach Entdeckung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen, widrigenfalls der Verkäufer/Besteller sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verliert.

9.2.      Mengenmäßige Beanstandungen können nur akzeptiert werden, wenn diese auf dem Übernahmeschein vermerkt werden.

9.3.      Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf solche Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren. Überdies wird ausdrücklich vereinbart, dass die Gewährleistung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Übergabe gilt.

9.4.      Wenn Mängel von uns zu vertreten sind, so können wir nach unserer Wahl

a)         die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b)         die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c)         die mangelhafte Ware ersetzen;

d)         die mangelhaften Teile ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

9.5.      Wenn wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden lassen, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.

9.6.      Für die Kosten einer durch den Besteller/Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hiezu unsere schriftliche Zustimmung übergeben haben.

9.7.      Wenn das von uns gekaufte Produkt weiterverwendet, eingebaut oder sonst bearbeitet wird, ist der Auftraggeber/Käufer oder der Dritte, an welchen unser Produkt weitergegeben wurde, verpflichtet, das von uns gelieferte Produkt eingehend zu prüfen und die Ware ordnungsgemäß und entsprechend den Richtlinien und Ö-Normen zu verarbeiten. Sobald das von uns gelieferte Produkt vom Käufer/Auftraggeber oder einem Dritten weiterverwendet, bearbeitet, eingebaut etc. wird, trifft uns keinerlei Haftung, Schadenersatzverpflichtung oder Gewähr mehr.

9.8.      Für diejenigen Waren, welche wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir generell nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche; unsere Haftung beschränkt sich auf die Abtretung der Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche, die uns gegen den Unterlieferanten zustehen. Auch hier gelten jedoch die Schadenersatz-, Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.9.      Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder Umänderungen oder Umbauarbeiten, insbesondere bei Arbeiten an fremder Ware oder Gebrauch der Ware wird jede Haftung oder Gewährleistung einvernehmlich ausgeschlossen. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers/Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.  

10.       Haftung

10.1.  Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Käufer/Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten haben für die Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für den Entgang von Gewinn, soweit sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

10.2.   Generell wird jede Haftung und jede Schadenersatzverpflichtung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.3.   Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleiten, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes ‑ insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Prüfungen ‑ und sonstige gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

10.4.   Übernehmen wir ein beschädigtes Werkstück, ein gebrauchtes Werkstück oder ein Werkstück, bei welchem Ausbesserungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind, so ist die Erfüllbarkeit bzw. der Erfolg des Auftrages stets mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden. In diesen Fällen wird einvernehmlich jene Haftung für Schäden und sonstige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

10.5.   Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen ‑ sollte der Mangel durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden ‑ innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls sind die Ansprüche erloschen.  

11.       Folgeschäden

11.1.   In jedem Fall ist jene Haftung unsererseits gegenüber dem Käufer/Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.  

12.       Entlastungsgründe

12.1.   Wir sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn wir daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für uns unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus unserer Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.  

13.       Datenschutz

13.1.   Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten unserer Vertragspartner im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

13.2.   Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.  

14.       Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

14.1.   Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus der Vertragsbeziehung entstehenden Streitigkeiten ist das für 6900 Bregenz sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht.

14.2.   Für den Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3.   Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort unser Firmensitz und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.